Auf Grund des § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 18.4.1941 (Reichsgesetzblatt RGBl. I S. 212) wurde der örtlichen Luftschutzleiter der Stadt Emden – Oberbürgermeister Renken – ermächtigt, den Eigentümern der in der Stadt vorhandenen wichtigen Bauwerke die Behandlung der hölzernen Bauteile in Dachgeschossen und Turmbauten mit Feuerschutzmittel durch polizeiliche Verfügung als Pflicht aufzuerlegen.
Flammschutz Albert – verzögert Brandschäden, Dietrich Janßen, Emden, 2017